Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände e. V.
§ 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft
Biebricher Vereine und Verbände e.V.“.
(2) Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 2458 eingetragen.
(3) Ihr Sitz ist in Wiesbaden-Biebrich.
§ 2 Vereinszweck
(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft (im weiteren AG genannt) ist es, das Vereinsleben und das gesellschaftliche Leben in Biebrich zum Wohle der hier wohnenden Menschen auszubauen, zu erweitern und zu unterstützen durch Förderung kultureller Zwecke, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der internationalen Gesinnung.
(2) Diese Aufgaben verwirklicht die AG insbesondere mit
a) der Durchführung von Veranstaltungen kultureller Art, die der
Pflege und Erhaltung von Kulturwerten aller Art dienen,
b) der Durchführung von Veranstaltungen, die die Partnerschaft mit der
Schweizer Stadt Glarus weiter ausbauen und pflegen und dadurch zur
Förderung internationaler Gesinnung beitragen, z. B. durch Vermittlung
fremder Kultur und Geschichte,
c) der Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des
Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz in allen Lebensbereichen
zwischen den deutschen Bevölkerungsteilen und denen mit Migrationshintergrund in Biebrich (z.B. Folkloreveranstaltungen).
(3) Die Arbeit der AG dient ferner der Unterstützung, Stärkung und
Koordination aller Biebricher Vereine und um in Zusammenarbeit
mit diesen die Aufgaben und Ziele der AG zu erreichen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die AG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Die AG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel der AG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder der AG dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der AG erhalten.
(6) Die AG darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der AG können alle Vereine und Verbände werden, die ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsfeld in Biebrich haben.
(2) Mitglieder können aus besonderem Grund auch EinzeIpersonen werden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Insolvenz bzw. Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss. Der Austritt aus der AG soll aus organisatorischen Gründen zukünftig nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(5) Zum Ausschluss eines Mitglieds ist ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Er setzt Handlungen des Mitglieds voraus, die gegen den Vereinszweck verstoßen oder die Zusammenarbeit gröblich stören.
§ 6 Mittel der Arbeitsgemeinschaft
(1) Mittel der AG sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Einzelmitglieder leisten einen Beitrag nach eigenem Ermessen.
(4) Sonderregelungen, insbesondere für Kirchen, Schulen und Hilfsorganisationen, sind durch Beschluss des Vorstandes möglich.
(5) Durch SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge im ersten Quartal des laufenden Jahres eingezogen. Die entsprechenden Erklärungen der Mitglieder müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Vorstand vorliegen. Bei Verstößen gilt die Regelung in §5 Abs. 5 der Satzung.
§ 7 Organe
(1) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(2) Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen ebenfalls offen, wenn niemand widerspricht.
Über die Zusammenkünfte ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem/einer der Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung in der Versammlung gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet diese mit
einfacher Mehrheit.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für zwei
Jahre,
b) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Satzungsänderungen; diese müssen in der Einladung im Einzelnen dargelegt werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit,
g) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Vorstand
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
aa) dem/der Vorsitzenden
ab) zwei gleichberechtigten Stellvertreter/Innen
ac) dem/der Kassenwart/In
sowie
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
bis zu zehn Beisitzer/Innen, denen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden können.
(2) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, von denen eine/r die/der Vorsitzende und eine/r dessen Stellvertretung sein müssen, vertreten gemeinsam die AG gemäß § 26 BGB.
(3) Die Wahl des Vorstandes leitet ein Wahlleiter/eine Wahlleiterin, der/die von der
Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis für jede dieser Positionen eine Nachfolge gewählt ist.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Ersatzmitglied. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen,
Scheidet der/die Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
(6) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der/die Vorsitzende lädt mit
Zweiwochenfrist zur Vorstandssitzung ein und leitet diese. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse
bilden.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen Gründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind hiervon zu unterrichten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die AG und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung unter Beachtung der Satzung.
(2) Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit können Personen auf angemessener Honorarbasis tätig werden.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer/Innen haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte der AG
zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Aufgabe der Kassenprüfer/Innen ist es, einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der AG kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall ihres bisherigen „steuerbegünstigten Zweckes“ wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - auf die Stadt Wiesbaden übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Biebrich verwenden darf.
Ab 1. Januar 2014 gelten folgende Beitragssätze:
bis 100 Mitglieder € 50,00
von 101 Mitgliedern bis 300 Mitglieder € 75,00
von 301 Mitgliedern bis 500 Mitglieder € 100,00
von 501 Mitgliedern bis 1000 Mitglieder € 150,00
über 1001 Mitglieder € 200,00
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Änderung dieser Satzung ist am 18.03.2025 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 30.01.2014 ihre Gültigkeit.
Bankverbindungen:
Wiesbadener Volksbank eG
IBAN: DE58 5109 0000 0031 4163 02
BIC: WIBADE5WXXX
Nassauische Sparkasse Wiesbaden
IBAN: DE11 5105 0015 0135 0531 71
BIC: NASSDE55XXX