§ 1 Name und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

 

(1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände e.V.".

(2) Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 2458 eingetragen.

(3) Ihr Sitz ist in Wiesbaden-Biebrich.

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft (im weiteren AG genannt) ist es, das Vereinsleben und das gesellschaftliche       Leben in    

     Biebrich zum Wohle der hier wohnenden Menschen auszubauen, zu erweitern und zu unterstützen durch    

      Förderung

     kultureller Zwecke, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der   

     internationalen Gesinnung.

(2) Diese Aufgaben verwirklicht die AG insbesondere mit

      a) der Durchführung von Veranstaltungen kultureller Art, die der Pflege und Erhaltung von Kulturwelten aller            Art dienen,

      b) der Durchführung von Veranstaltungen, die die Partnerschaft mit der Schweizer Stadt Glarus weiter    

           ausbauen und pflegen und dadurch zur Förderung internationaler Gesinnung beitragen, z. B. durch  

           Vermittlung fremder Kultur und Geschichte,

     c) der Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens      

          und der Toleranz in allen Lebensbereichen zwischen den deutschen Bevölkerungsteilen und denen mit  

          Migrationshintergrund in Biebrich (z. B. Folkloreveranstaltungen).

(3) Die Arbeit der AG dient ferner der Unterstützung, Stärkung und Koordination aller Biebricher Vereine, und

      um in Zusammenarbeit mit diesen die Aufgaben und Ziele der AG zu erreichen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die AG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

      "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die AG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der AG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der

     Abgabeordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder der AG dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der AG erhalten.

(6) Die AG darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AG fremd sind oder durch unverhältnismäßig

     hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes wird

      das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - auf die  

      Stadt Wiesbaden übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in

      Biebrich verwenden darf.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der AG können alle Vereine und Verbände werden ,die ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsfeld in Biebrich

     haben.

(2) Mitglieder können aus besonderem Grund auch Einzelpersonen werden.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand durch nicht

      anfechtbaren Beschluss.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Insolvenz bzw. Tod des Mitglieds oder durch

      Ausschluss. Der Austritt aus der AG soll aus organisatorischen Gründen zukünftig nur zum Ende des

      Kalenderjahres erfolgen.

(5) Zum Ausschluss eines Mitglieds ist ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefasster Beschluss der

      Mitgliederversammlung erforderlich. Er setzt Handlungen des Mitgliedes voraus, die gegen den

      Vereinszweck verstoßen oder die Zusammenarbeit gröblich stören.

 

§ 6 Mittel der Arbeitsgemeinschaft

 

(1) Mittel der AG sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.

(2) Jedes Mitlied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Einzelmitglieder leisten einen Beitrag nach eigenem Ermessen.

(4) Sonderregelungen, insbesondere für Kirchen, Schulen und Hilfsorganisationen, sind durch Beschluss des

      Vorstandes möglich.

(5) Durch SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge im ersten Quartal des laufenden Jahres eingezogen. Die  

     entsprechenden Erklärungen der Mitglieder müssen bis zum 31. Dezember dem Vorstand vorliegen. Bei

     Verstößen gilt die Regelung in § 5 Abs. 5 der Satzung.

 

§ 7 Organe

 

(1) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

      a) die Mitgliederversammlung

      b) der Vorstand

(2) Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts

      anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

      Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei

      Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Viertel der

      anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen ebenfalls offen, wenn

      niemand widerspricht. Über die Zusammenkünfte ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom

      Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei

      Wochen einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine ordentliche

      Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, in

      seinem Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder

      wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(3) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der

      Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung in der Versammlung gestellter

      Dringlichkeitsanträge entscheidet diese mit einfacher Mehrheit.

(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

      Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Wahl eines Vorstandes sowie dreier Kassenprüfer für zwei Jahre,

    b) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,

    c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    d) Entlastung des Vorstandes,

    e) Beschlussfassung über Anträge,

    f) Satzungsänderungen; diese müssen in der Einladung in der Einladung im Einzelnen dargelegt werden und

        bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit,

    g) Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

     a) dem Vorsitzenden,

     b) vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

     c) bis zu vier Beisitzern, denen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden können.

(2) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu Buchstaben a) und b), von denen einer der Vorsitzende oder einer

      seiner Stellvertreter sein müssen, vertreten gemeinsam die AG gemäß § 26 BGB.

(3) Die Wahl des Vorstandes leitet ein Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die

      Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis für jede dieser Positionen ein Nachfolger gewählt ist.

(4) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

      Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten

       mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmgleichheit zu wiederholen ist. In der

       Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

      In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende

      aus, ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

(6) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende lädt mit Zweiwochenfrist zur Vorstandssitzung ein

      und leitet diese. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen

     Gründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind

     hiervon zu unterrichten.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand leitet die AG und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung unter

      Beachtung der Satzung.

(2) Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit können Personen auf angemessener Honorarbasis tätig werden.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte der AG zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen.

 

§ 13 Auflösung

 

(1) Die Auflösung der AG kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung

      beschlossen werden.

(2) Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

      Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall ihres bisherigen "steuerbegünstigten Zweckes" wird

      das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - auf die

      Stadt Wiesbaden übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in

      Biebrich verwenden darf.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

(1) Die Änderung dieser Satzung ist am 27.11.2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.

(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre

      Gültigkeit.

 

ANHANG: Beiträge

 

Neue Beitragsleistungen für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände gemäß § 6 der Satzung:

Ab 1. Januar 2014 gelten folgende Beitragssätze:

bis   100 Mitglieder   50,00 €

ab    101 Mitglieder   75,00 €

ab    301 Mitglieder 100,00 €

ab    501 Mitglieder 150,00 €

ab  1001 Mitglieder 200,00 €

Einzelmitglieder: 20,00 €

 

Bankverbindungen:

Wiesbadener Volksbank eG

IBAN: DE58 5109 0000 0031 4163 02

BIC: WIBADE5WXXX

 

Nassauische Sparkasse Wiesbaden

IBAN: DE11 5105 0015 0135 0531 71

BIC: NASSDE55XXX