§ 1 Name und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände e.V.".
(2) Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 2458 eingetragen.
(3) Ihr Sitz ist in Wiesbaden-Biebrich.
§ 2 Vereinszweck
(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft (im weiteren AG genannt) ist es, das Vereinsleben und das gesellschaftliche Leben in
Biebrich zum Wohle der hier wohnenden Menschen auszubauen, zu erweitern und zu unterstützen durch
Förderung
kultureller Zwecke, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der
internationalen Gesinnung.
(2) Diese Aufgaben verwirklicht die AG insbesondere mit
a) der Durchführung von Veranstaltungen kultureller Art, die der Pflege und Erhaltung von Kulturwelten aller Art dienen,
b) der Durchführung von Veranstaltungen, die die Partnerschaft mit der Schweizer Stadt Glarus weiter
ausbauen und pflegen und dadurch zur Förderung internationaler Gesinnung beitragen, z. B. durch
Vermittlung fremder Kultur und Geschichte,
c) der Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens
und der Toleranz in allen Lebensbereichen zwischen den deutschen Bevölkerungsteilen und denen mit
Migrationshintergrund in Biebrich (z. B. Folkloreveranstaltungen).
(3) Die Arbeit der AG dient ferner der Unterstützung, Stärkung und Koordination aller Biebricher Vereine, und
um in Zusammenarbeit mit diesen die Aufgaben und Ziele der AG zu erreichen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die AG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die AG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der AG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder der AG dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der AG erhalten.
(6) Die AG darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AG fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes wird
das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - auf die
Stadt Wiesbaden übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in
Biebrich verwenden darf.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der AG können alle Vereine und Verbände werden ,die ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsfeld in Biebrich
haben.
(2) Mitglieder können aus besonderem Grund auch Einzelpersonen werden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand durch nicht
anfechtbaren Beschluss.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Insolvenz bzw. Tod des Mitglieds oder durch
Ausschluss. Der Austritt aus der AG soll aus organisatorischen Gründen zukünftig nur zum Ende des
Kalenderjahres erfolgen.
(5) Zum Ausschluss eines Mitglieds ist ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefasster Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich. Er setzt Handlungen des Mitgliedes voraus, die gegen den
Vereinszweck verstoßen oder die Zusammenarbeit gröblich stören.
§ 6 Mittel der Arbeitsgemeinschaft
(1) Mittel der AG sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Jedes Mitlied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Einzelmitglieder leisten einen Beitrag nach eigenem Ermessen.
(4) Sonderregelungen, insbesondere für Kirchen, Schulen und Hilfsorganisationen, sind durch Beschluss des
Vorstandes möglich.
(5) Durch SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge im ersten Quartal des laufenden Jahres eingezogen. Die
entsprechenden Erklärungen der Mitglieder müssen bis zum 31. Dezember dem Vorstand vorliegen. Bei
Verstößen gilt die Regelung in § 5 Abs. 5 der Satzung.
§ 7 Organe
(1) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Viertel der
anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen ebenfalls offen, wenn
niemand widerspricht. Über die Zusammenkünfte ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, in
seinem Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder
wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(3) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung in der Versammlung gestellter
Dringlichkeitsanträge entscheidet diese mit einfacher Mehrheit.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Vorstandes sowie dreier Kassenprüfer für zwei Jahre,
b) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Satzungsänderungen; diese müssen in der Einladung in der Einladung im Einzelnen dargelegt werden und
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit,
g) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu vier Beisitzern, denen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden können.
(2) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu Buchstaben a) und b), von denen einer der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter sein müssen, vertreten gemeinsam die AG gemäß § 26 BGB.
(3) Die Wahl des Vorstandes leitet ein Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die
Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis für jede dieser Positionen ein Nachfolger gewählt ist.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmgleichheit zu wiederholen ist. In der
Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende
aus, ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
(6) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende lädt mit Zweiwochenfrist zur Vorstandssitzung ein
und leitet diese. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen
Gründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind
hiervon zu unterrichten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die AG und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung unter
Beachtung der Satzung.
(2) Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit können Personen auf angemessener Honorarbasis tätig werden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte der AG zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der AG kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall ihres bisherigen "steuerbegünstigten Zweckes" wird
das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - auf die
Stadt Wiesbaden übertragen, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in
Biebrich verwenden darf.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Änderung dieser Satzung ist am 27.11.2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre
Gültigkeit.
ANHANG: Beiträge
Neue Beitragsleistungen für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Biebricher Vereine und Verbände gemäß § 6 der Satzung:
Ab 1. Januar 2014 gelten folgende Beitragssätze:
bis 100 Mitglieder 50,00 €
ab 101 Mitglieder 75,00 €
ab 301 Mitglieder 100,00 €
ab 501 Mitglieder 150,00 €
ab 1001 Mitglieder 200,00 €
Einzelmitglieder: 20,00 €
Bankverbindungen:
Wiesbadener Volksbank eG
IBAN: DE58 5109 0000 0031 4163 02
BIC: WIBADE5WXXX
Nassauische Sparkasse Wiesbaden
IBAN: DE11 5105 0015 0135 0531 71
BIC: NASSDE55XXX